Finanzierung

Mobilitätszuschüsse für Studienaufenthalte können für einen Zeitraum von mindestens 2 Monaten bis maximal 12 Monaten vergeben werden. Die tatsächliche Dauer der Mobilitätsphase ist nach ihrem Abschluss durch die aufnehmende Einrichtung zu belegen. Die finanzielle Förderung von ERASMUS+ Aufenthalten von Studierenden orientiert sich an den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den Zielländern („Programmländer“). Insgesamt gibt es aktuell bis zu 3 Finanzierungskomponenten, aus denen sich die Gesamtförderung zusammensetzt.

1. Studierende erhalten einen Basisfördersatz je nach Zielland für einen in der Annahmeerklärung festgelegten Zeitraum (wird im Beisein des Studierenden im Rostock International House festgelegt und in der Annahmeerklärung eingetragen). Aktuell gelten für Rostocker Studierende die folgenden Basisfördersätze für Studienaufenthalte (SMS):

Finanzierung Länder
Gruppe 1 mtl. 600 Euro Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden.
Gruppe 2 mtl. 540 Euro Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Nordmazedonien, Polen, Portugal, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Zypern.

2. Außerdem bekommen alle Studierenden unabhängig von der Reiseart bei Bedarf 2 zusätzliche Reisetage finanziert. Falls Sie sich dabei für grünes Reisen entscheiden, können sogar bis zu 6 Reisetage finanziell unterstützt werden. Die Anzahl dieser Tage wird in Abhängigkeit von der Entfernung zur Stadt der Gasthochschule (Luftlinie) mithilfe eines Berechnungsinstuments ermittelt. Dabei werden verschiedene Distanzkategorien unterschieden (nur bei grünem Reisen), welche die Anzahl der zusätzlich geförderten Reisetage determinieren (500-999 km = insgesamt 3 Reisetage, 1.000-1.499 km = insgesamt 4 Reisetage, 1.500-1.999 km = insgesamt 5 Reisetage, ab 2.000 km = insgesamt 6 Reisetage). Auf Nachfrage müssen Sie Nachweise für grünes Reisen vorlegen können

3. Unter Umständen können Studierende einen zusätzlichen monatlichen Top-Up von 250 Euro erhalten. Damit sollen Studierende, für die ein Auslandsaufenthalt möglicherweise eine größere Herausforderung ist, besonders in ihrem Vorhaben unterstützt werden. 

Hierbei gibt es die im Folgenden genauer erklärten 4 Kategorien (auch wenn eine Person mehr als eine der 4 Kategorien erfüllt, wird das Top-Up von 250 Euro monatlich nur für eine Kategorie gezahlt):

Zuschuss für Studierende mit Kind im Ausland
Studierende, die ihr Kind oder ihre Kinder mit ins Ausland nehmen, können monatlich 250 Euro zusätzlich erhalten. Voraussetzung ist, dass das Kind oder die Kinder während des gesamten Aufenthalts mitgenommen wird/werden. Der Zuschuss beträgt pro Familie 250 Euro im Monat, unabhängig von der Anzahl der Kinder. Die Beantragung ist auch möglich, wenn eine Betreuungsperson (Partner/Partnerin) mitreist. Auf Nachfrage müssen Sie Nachweise hierfür vorlegen können.

Zuschuss für Studierende mit Behinderung (GdB ab 20) oder chronischer Erkrankung
Ab einem Grad der Behinderung von 20 oder dem Vorliegen einer chronischen Erkrankung (bei chronischer Erkrankung muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass Mehrkosten im Ausland entstehen) können Studierende den Aufstockungsbetrag von 250 Euro pro Monat erhalten. Damit Studierende diesen Top-Up erhalten können, ist zwingend bereits bei der Beantragung (Abgabe der Annahmeerklärung) ein Nachweis über Behinderung bzw. chronische Erkrankung (Erklärung des behandelnden Arztes über die zu erwartenden Mehrkosten im Ausland) vorzulegen.

Zuschuss für Studierende aus einem nicht-akademischen Elternhaus
Studien haben ergeben, dass Studierende, deren Eltern nicht schon selbst studiert haben, seltener einen Auslandsaufenthalt in Erwägung ziehen. Mit einer Zusatzförderung möchte das Erasmus-Programm diese Studierenden ermutigen, den Schritt ins Ausland zu wagen. Als Erstakademikerinnen und Erstakademiker gelten in diesem Fall Studierende, bei denen beide Elternteile über keinen Abschluss einer Hoch- oder Fachhochschule verfügen. (Der Abschluss einer hochschulähnlichen Berufsakademie gilt dabei als akademischer Abschluss. Ebenso gelten im Ausland absolvierte Studiengänge als akademischer Abschluss, auch wenn sie in Deutschland nicht anerkannt sind. Ein Meisterbrief gilt nicht als akademischer Abschluss.) Auch hier gibt es 250 Euro zusätzlich zur regulären monatlichen Erasmus-Förderung. Damit Studierende diesen Top-Up erhalten können, sind zwingend bereits bei der Beantragung (Abgabe der Annahmeerklärung) folgende Nachweise vorzulegen: von denen unterschriebener und datierter aktueller Lebenslauf von Vater und Mutter (Lebensläufe dürfen nicht auf ein älteres Datum als ein halbes Jahr vor Antragstellung datiert sein).

Zuschuss für erwerbstätige Studierende
Studierende, die ihren Lebensunterhalt in erheblichem Maße selbst verdienen, zögern möglicherweise, einen Auslandsaufenthalt anzutreten, da sie im Ausland oft nicht weiterarbeiten können und der Verdienst wegfällt. Um diese Problematik abzumildern, gibt es ab sofort einen Aufstockungsbetrag von 250 Euro, wenn folgende Kriterien zutreffen:

  • sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
  • mit einem durchschnittlichen Netto-Verdienst von über 450 Euro und unter 850 Euro monatlich
  • durchgängig über mindestens sechs Monate beschäftigt während der beiden Semester vor dem Auslandsaufenthalt. Die Tätigkeit muss in diesem Zeitraum stattgefunden haben:
    • Auslandsaufenthalt im/ab Herbstsemester: 1. August des Vorjahres bis 31. Juli des Auslandsjahres
    • Auslandsaufenthalt im Frühjahrssemester: 1. Februar des Vorjahres bis 31. Januar des Auslandsjahres
  • es kann sich um ein einziges Beschäftigungsverhältnis handeln oder um mehrere, die unmittelbar aufeinander folgen
  • die Tätigkeit wird nicht weitergeführt während des Auslandsaufenthalts, so dass es zu einem Verdienstausfall kommt

Damit Studierende diesen Top-Up erhalten können, sind zwingend bereits bei der Beantragung (Abgabe der Annahmeerklärung) folgende Nachweise vorzulegen: Nachweis über die Beschäftigung, inkl. des Verdienstes, von 6 aufeinanderfolgenden Monaten innerhalb der oben angegebenen Zeiträume und Nachweis über die Beendigung des/der genannten Beschäftigungsverhältnisse(s) (Beweis des Verdienstausfalls).

Pflichten des Geförderten

Alle Geförderten, die an einer ERASMUS+ Mobilitätsmaßnahme teilgenommen haben, sind verpflichtet, nach Abschluss der Maßnahme einen Bericht über das Beneficiary Module zu erstellen und zusammen mit entsprechenden Nachweisen (z. B. zur Aufenthaltsdauer) einzureichen. Sie werden nach Beendigung des Aufenthalts durch das Tool automatisch aufgefordert, den Bericht auszufüllen.

Außerdem sind die Geförderten dazu aufgefordert, der Nachweis- bzw. Berichtspflicht im Allgemeinen nachzukommen. Sollte es bei der Einreichung der geforderten Formulare und Unterlagen zu einer Verzögerung kommen bzw. sollten benötigte Dokumente nicht fristgerecht eingereicht werden, ist das Rostock International House der Universität Rostock gezwungen, die ERASMUS-Förderung nicht auszuzahlen beziehungsweise zurückzufordern.

Wiederholte Förderung

Eine wiederholte Förderung ist im Programm ERASMUS+ möglich: Bis zu einer Gesamtförderzeit von 12 Fördermonaten je Studienzyklus (bei Staatsexamen 24 Monate) können Studierende bei Beachtung der jeweiligen Mindestaufenthaltsdauer für Studienaufenthalte und Praktika/Praxisaufenthalte mehrfach gefördert werden. Die im jeweiligen Studienzyklus durch ERASMUS bereits geförderten Fördermonate werden auf die maximal möglichen 12 Fördermonate je Studienzyklus in ERASMUS+ angerechnet, also beginnt die Berechnung in ERASMUS+ nicht neu. Ein Nachweis der bisher in Anspruch genommenen ERASMUS-Förderung kann als Selbstauskunft im oder als Anhang zum Grant Agreement gefordert werden.

BAföG im Rahmen von ERASMUS+ Studierendenmobilität

BAföG-berechtigte Studierende sollen auch für den Auslandsaufenthalt mit ERASMUS+ BAföG in Anspruch nehmen. Mit der geltenden BAföG-Regelung bleiben (EU-) Zuschüsse teilweise anrechnungsfrei. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung des Stipendiums als Teil-, Voll- bzw. Aufstockungsstipendium oder als leistungs- oder begabungsabhängig vergebene Mobilitätsbeihilfe.