Allgemeine Hinweise zu amtlichen Beglaubigungen
Sofern bei den im Rahmen Ihres Antrags auf Zulassung/Immatrikulation einzureichenden Unterlagen eine beglaubigte Form vorgeschrieben ist, beachten Sie bitte folgende Hinweise:
Wichtig!
Prüfen Sie bitte auch selbst genau, ob die Beglaubigung den unten genannten Anforderungen genügt. Sollte die Beglaubigung diesen Kriterien nicht entsprechen, wird sie von der Universität Rostock nicht anerkannt. Ihr Antrag muss dann aus formalen Gründen abgelehnt werden.
Amtlich beglaubigen können alle öffentlichen Dienst stellen, die ein Dienstsiegel führen. Das sind insbesondere Behörden und Notare. Grundsätzlich erhalten Sie daher amtlich beglaubigte Kopien von Originalunterlagen bei Ihrer Gemeindeverwaltung. Im Ausland können Urkunden bei den deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften) beglaubigt werden.
Nicht anerkannt werden von der Universität Rostock Beglaubigungen folgender Stellen: Krankenkassen, Banken, Sparkassen, Vereine, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer.
Die amtliche Beglaubigung muss mindestens enthalten:
- einen Vermerk, der bescheinigt, dass die Kopie/Abschrift mit dem Original übereinstimmt (Beglaubigungsvermerk),
- die Unterschrift des Beglaubigenden und den Tag der Beglaubigung sowie
- den deutlich lesbaren Abdruck des Dienstsiegels.
Ein Dienstsiegel enthält in der Regel neben einem Emblem den Namen/die Bezeichnung der Dienststelle und die Nummer des Dienstsiegels. Ein einfacher Anschriftenstempel genügt nicht.
Besteht die Kopie/Abschrift aus mehreren Einzelblättern, muss nachgewiesen werden, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter (z. B. schuppenartig) übereinander gelegt, geheftet und so gesiegelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint.
Natürlich kann auch jede Seite gesondert beglaubigt werden. Achten Sie aber in diesem Fall darauf, dass auf jeder Seite des Originals Ihr Name steht. Ist er nicht überall angegeben, muss er in die Beglaubigungsvermerke aufgenommen werden, zusammen mit einem Hinweis auf die Art der Urkunde.
Fälschungen von Zeugnissen und anderen Bewerbungsunterlagen sind strafbare Handlungen. Sie werden zur Anzeige gebracht und führen zur Versagung der Immatrikulation bzw. zur Exmatrikulation.