NAGOYA-PROTOKOLL
Internationales Abkommen über Zugang und Nutzung genetischer Ressourcen
Das Nagoya-Protokoll regelt als internationales Abkommen den Zugang zu und die Nutzung von genetischen Ressourcen und darauf bezogenes traditionelles Wissen sowie die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus dieser Nutzung ergebenden Vorteile.
Forschen Sie an oder mit biologischem Material und/oder darauf bezogenes traditionelles Wissen besteht im ersten Schritt die Verpflichtung zu Prüfen, ob das Nagoya-Protokoll und die sich daraus ergebenen Bestimmungen einzuhalten sind. Dabei sind sowohl die Vorgaben der Bereitstellungsländern der genetischen Ressource als auch die Regelungen auf EU-Ebene zu berücksichtigen.
Die Universität Rostock ist sich ihrer institutionellen Verantwortung und Verpflichtung bei der Einhaltung des Nagoya-Protokolls mitzuwirken bewusst. An dieser Stelle bündelt die Universität Rostock Informationen zu den rechtlichen Hintergründen sowie zu internen und externen Unterstützungs- und Beratungsangebote. Weiterhin plan die Universität Rostock über die Graduiertenakademie halbjährlich Informationsveranstaltungen zum Nagoya-Protokoll in Deutsch und Englisch anzubieten.
Zögern Sie bitte nicht sich bei Unterstützungsbedarf im Zuge der Umsetzung des Nagoya-Protokolls an das Prorektorat für Forschung, Talententwicklung und Chancengleichheit oder an nagoya@uni-rostock.de zu wenden.
Im Jahr 1992 wurde die von 196 Staaten ratifizierte Biodiversitätskonvention (Convention on Biological Diversity, kurz: CBD) verabschiedet. Dieser völkerrechtliche Rahmenvertrag beinhaltet neben der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile auch einen gerechten Vorteilsausgleich für den Zugang zu und die Nutzung von genetischen Ressourcen. Der von der Biodiversitätskonvention gesetzte Rahmen wird durch Zusatzakbommen (sprich Protokolle) ausgeformt. Das Nagoya-Protokoll ist ein solches Zusatzabkommen zur CBD und regelt die Ausgestaltung des Zugangs und des Vorteilsausgleiches bei Nutzung genetischer Ressourcen (ABS = Access and Benefit-Sharing). Das Nagoya-Protokoll wurde am 29. Oktober 2010 auf der 10. Vertragsstaatenkonferenz der CBD in Nagoya (Japan) angenommen, trat am 12. Oktober 2014 in Kraft und ist selbst bislang von 133 Staaten ratifiziert worden (Stand: April 2022). Die Europäische Union (EU) sowie die Bundesrepublik Deutschland haben sich zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls verpflichtet.
Diese Vorgaben werden durch unionsrechtliche und nationale Rechtsakte, die die Umsetzung der völkerrechtlichen Pflichten sicherstellen und spezifische Dokumentationsverpflichtungen regelt, begründet.
Die Umsetzung des Nagoya-Protokolls auf europäischer Ebene ist in der Verordnung (EU) Nr. 511/201413 als grundlegende Rechtsakt festgeschrieben. Ergänzt wird die Verordnung durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/186614. Die beiden Verordnungen gelten unmittelbar für alle Forschenden in EU-Mitgliedstaaten. Entsprechend der Verordnungen sind diejenigen, die innerhalb der EU Forschungs- und/oder Entwicklungstätigkeiten mit genetischen Ressourcen durchführen, verpflichtet sich über die jeweiligen ABS-Regelungen der Bereitstellerstaaten zu informieren und entsprechend zu beachten. Somit ergänzen die Verordnungen die souveränen ABS-Vorschriften der Bereitstellerstaaten.
Um ein besseres Verständnis zur Tragweite des Nagoya-Protokoll entwickeln zu können, bietet sich das Lesen der Broschüre Protokoll von Nagoya vom Bundesamt für Naturschutz an.
Genetische Ressource umfassen jedes biologische Material pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen (nicht menschlichen) Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten enthält, oder Derivate einer genetischen Ressource (z. B. Enzyme, Proteine, Metaboliten) mit tatsächlichem oder potentiellem Wert. Rechtlich gleichgestellt ist weiterhin das traditionelle Wissen über die genetischen Ressourcen (indigenes Wissen in der Bevölkerung). Der Mensch als biologisches Objekt ist im Sinne des Nagoya-Protokolls dagegen keine genetische Ressource.
Die Definition ergibt sich aus dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, dem Nagoya-Protokoll und der EU-Verordnung Nr. 511/2014.
Mit Nutzung ist das Durchführen von Forschungs- und/oder Entwicklungstätigkeiten an der genetischen und/oder biochemischen Zusammensetzung dieser Ressourcen oder deren Derivaten gemeint. Weitere Erklärungen zum Nutzungsbegriff sind im Leitfaden zu dem Anwendungsbereich und den Kernverpflichtungen der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 zu finden. Berücksichtigen Sie insbesondere die Erläuterungen im Anhang 2 der zuvor genannten Verordnung.
Über die Beratungsstelle Nagoya Protocol HuB können alle Wissenschaftler*innen zur Klärung dieser Frage eine umfassende und übersichtliche Hilfe nutzen.
Verstöße gegen das Nagoya-Protokoll stellen in Deutschland eine Ordnungswidrigkeiten dar. Bei Verstößen gegen die Verordnung können Geldstrafen in Höhe von bis zu 50.000 € verhängt werden. Weiterhin kann das betreffende Material beschlagnahmt sowie das Forschungsprojekt gestoppt werden. Vollzugsbehörde in Deutschland ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN).
EXTERNE INFORMATIONS- UND BERATUNGSPLATTFORMEN
KONTAKT
Prorektorat für Forschung, Talententwicklung und Chancengleichheit
Prof. Dr. Nicole Wrage-Mönnig
Universitätsplatz 1
18055 Rostock
+49 (0) 381 498 1002
nagoyauni-rostockde